Internationaler Freundeskreis der Zugbegleiter Schweiz

Statuten 

Diese Statuten sind in der männlichen Form abgefasst und gelten für alle Personen, ungeachtet ihres Geschlechts.

Artikel 1

Unter dem Namen Internationaler Freundeskreis der Zugbegleiter, Sektion Schweiz, nachstehend IFZ genannt, besteht ein Verein nach ZGB Art. 60 ff mit Sitz in Bern.

Artikel 2

Der IFZ ist ein selbstständiger und unabhängiger Verein. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und ist kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe.

Artikel 3

Der IFZ kennt 4 Kategorien von Mitgliedern

  • Schweizer Mitglieder können werden;

 

alle Zugbegleiter der SBB und der schweizerischen Privatbahnen, sofern sie diese Statuten anerkennen.

  • Ausländische Mitglieder können werden;

Zugbegleiter eines Landes in dem keine Sektion besteht.

Mitglieder einer ausländischen Sektion die auch im Schweizer Freundeskreis mitmachen wollen, sofern sie diese Statuten anerkennen.

Beitragsbefreite Mitglieder sind;

  • Mitglieder die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, die Aktivitäten des Vereins voll mitzumachen. Über den Status "beitragsbefreites Mitglied" bestimmt die Hauptversammlung.

Ehrenmitglieder sind:

  • Mitglieder die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder werden durch die Hauptversammlung gewählt und sind beitragsbefreit.

Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Auch Beitrittserklärungen via elektronische Medien sind möglich und auch verbindlich.

Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch die schriftliche Kündigung auf Ende des Vereinsjahres. Wer den Zugbegleitungsdienst durch Pensionierung oder aus anderen Gründen verlässt, bleibt trotzdem Mitglied.

Für ausländische Mitglieder erlischt die Mitgliedschaft mit dem Austritt aus dem Zugbegleitungsdienst (ausgenommen Pensionierung) oder mit dem Austritt aus dem Freundeskreis des Heimatlandes, oder durch die schriftliche Kündigung auf Ende des Vereinsjahres.

Ausländische Mitglieder nehmen an internationalen Treffen mit ihrer Heimsektion teil, sofern eine besteht.

Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung erfolgen.

Artikel 4

Die Organe des IFZ sind die Hauptversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.

4.1

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ. Sie ist zuständig für:

- die Genehmigung des Protokolls

- den Ausschluss von Mitgliedern

- die Abnahme der Berichte des Präsidenten

des Kassiers und der Rechnungsrevisoren

- die Festsetzung des Mitgliederbeitrages

- die Beschlussfassung über Anträge

- die Wahl des Vorstandes

- die Wahl der Rechnungsrevisoren

- die Auflösung des IFZ

- den Beschluss von weiteren vom Vorstand

unterbreiteten Geschäften

Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann die Hauptversammlung keinen Beschluss fassen.

Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt und wird vom Vorstand einberufen.

Wenn die Geschäfte es erfordern, kann der Vorstand weitere Versammlungen einberufen.

Ein Fünftel aller Mitglieder kann schriftlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

Für Mitglieder die an der Hauptversammlung verhindert sind ist bei Wahlen und Abstimmungen eine Stellvertretung zulässig. Diese muss mit einem eigenhändig unterschriebenen Formular, das den Stellvertreter bestimmt, dem Vorstand gemeldet werden.

4.2

Der Vorstand ist das vollziehende und geschäftsführende Organ des IFZ. Er vertritt den IFZ gegen Aussen und wird von der Versammlung gewählt;

Er besteht aus:

- dem Präsidenten

- dem Vizepräsidenten

- dem Kassier

- und nötigenfalls weiteren Mitgliedern

Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt und ist wieder wählbar. Er tritt so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern. Er wird mit jährlich Fr. 150. - pro Vorstandsmitglied entschädigt.

Jedem Vorstandsmitglied (Präsident, Vizepräsident und Kassier) wird die rechtsverbindliche Unterschrift alleine gewährt.

4.3

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit und erstatten der Hauptversammlung einen Bericht.

Eine Kassenrevision findet einmal jährlich vor der Hauptversammlung statt. Weitere Kassenrevisionen können durchgeführt werden.

Die Hauptversammlung wählt zwei Kassarevisoren und einen Stellvertreter. Der am längsten im Amt stehende Kassenrevisor scheidet drei Jahre nach der Wahl aus. Der ein Jahr nach ihm gewählte Kassenrevisor tritt an seine Stelle; dieser wiederum wird durch den Stellvertreter ersetzt.

Letzterer ist an der Hauptversammlung jeweils neu zu wählen.

Der 1. Kassenrevisor organisiert in Absprache mit dem Vorstand die Kassenrevision. Allfällige Spesen können zu Lasten der Vereinskasse in Rechnung gestellt werden.

Artikel 5

Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.

Ausnahme:

Bei Antrag auf Auflösung des IFZ (siehe Artikel 8).

Anträge an die Hauptversammlung sind jeweils spätestens bis am 31.Dezember dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Artikel 6

Die finanziellen Mittel des IFZ sind:

- die Mitgliederbeiträge

- Zinsen

- Spenden

- weitere Einnahmen

 

Es darf keine Person durch Abgeltung oder Vergünstigung, welcher Art auch immer, finanziell bevorzugt oder benachteiligt werden.

Über Ausgaben kann der Vorstand bis zu einem Betrag von Fr. 1000. - in eigener Kompetenz entscheiden. Für Geschäfte, die diesen Betrag übersteigen, entscheidet die Hauptversammlung.

Einzig für Geschäfte, die im direkten Zusammenhang mit der Organisation der Europäischen Treffen in der Schweiz stehen, können die Ausgaben Fr. 1000. - übersteigen, ohne dass darüber die Hauptversammlung Beschluss fassen muss.

Die Kasse des IFZ beteiligt sich an jährlich zu organisierenden, internen Ausflügen. Bei der Höhe der Beteiligung ist auf die finanzielle Situation der Kasse Rücksicht zu nehmen.

An Veranstaltungen des IFZ dürfen teilnehmen:

Mitglieder, deren Partner, deren Angehörige, deren Verwandte, sowie Personen die vom Vorstand eingeladen werden.

Die Vereinskasse bezahlt beim Jahresausflug das Essen für jedes teilnehmende Vereinsmitglied.

Zudem wird an jedem Anlass das Apéro oder etwas Gleichwertiges für alle teilnehmenden Vereinsmitglieder von der Kasse übernommen.

Über die Art und Weise sowie allenfalls weitere Begünstigte entscheidet der Vorstand.

Das Apéro an der jährlichen HV übernimmt ebenfalls die Vereinskasse.

Pro eingezahlten jährlichen Mitgliederbeitrag werden Fr. 10.- auf das Sparkonto übertragen.

Diese dienen zu einer Hälfte als Teilnehmervergünstigung der Mitglieder unserer Sektion und zur anderen Hälfte als Unterstützungsbeitrag der Internationalen Treffen, welche durch die Sektion Schweiz organisiert werden.

Pro ausländisches Mitglied werden Fr. 5.- auf das Sparkonto übertragen.

Artikel 7

Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen. Eigenmächtige Handlungen verpflichten den Verein nicht.

Artikel 8

Die Auflösung des Vereins erfolgt von Gesetz wegen, oder durch Urabstimmung aller Mitglieder mit absolutem Mehr.

Artikel 9

Bei Differenzen über die Interpretation dieser Statuten ist die deutsche Version massgebend.

Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 09. März 2016 und ihre Nachträge.

Sie treten nach Annahme an der Hauptversammlung

vom 14. Juni 2021 in Kraft.

 

 

  Der Präsident                 Der Vizepräsident                  Der Kassier
 Bruno Läuchli         Alberto Petrillo              Daniel Beljean